Regionalschiessanlage Gubel; Projekt 1981
Gemeinden Bassersdorf / Dietlikon / Nürensdorf und Wallisellen
vertreten durch: Schiessplatzverband Gubel Bassersdorf, Gemeindehaus, 8303 Bassersdorf
Antrag der Bau- und Betriebskommission des Schiessplatzverbandes Gubel, Bassersdorf (Zweckverband im Sinne von Art. 7, Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926) an die Delegiertenversammlung vom 10. August 1981 zuhanden der Verbandsgemeinden Bassersdorf, Dietlikon, Nürensdorf und Wallisellen: Projektgenehmigung (Änderung) für eine regionale Schiessanlage Gubel in Bassersdorf und Bewilligung eines Brutto-Nachtragskredites von Fr. 2'385'447.
Die Delegiertenversammlung des Schiessplatzverbandes Gubel, Bassersdorf, hat auf Antrag der Bau- und Betriebskommission und der Rechnungsprüfungskommission am 10. August 1981 folgenden Beschluss gefasst:
A:
1. Das Projekt für die regionale Schiessanlage Gubel "1981" (Projektänderung) wird gemäss Plänen, ausgearbeitet von der Bauplan AG, Lindenstr. 37, 8008 Zürich (Projektleitung), genehmigt.
2. Für diese regionale Schiessanlage gemäss erwähntem Projekt, wird ein Brutto-Nachtragskredit von Fr. 2‘385'447 bewilligt.
3. Der Kredit sowie die Gemeindebeiträge erhöhen oder vermindern sich entsprechend der Veränderung des Baukostenindexes gegenüber dem Kostenvoranschlag (Basis: 24. Juni 1981).
B:
Den Verbandsgemeinden wird im Sinne der Statuten beantragt:
1. Es sei den unter lit. A aufgeführten Anträgen zuzustimmen.
2. Es seien dafür die erforderlichen, zusätzlichen Gemeindebeiträge zu bewilligen und zwar wie folgt:
Bassersdorf Fr. 428'414
Dietlikon Fr. 539'283
Nürensdorf Fr. 278'250
Wallisellen Fr. 1'139'500
Total Fr. 2'385'447
3. Es sei die Bau- und Betriebskommission als Exekutive des Schiessplatzverbandes Gubel mit dem Vollzug dieses Beschlusses (Projektausführung und Kreditverwendung) zu beauftragen.
Begründung
I. Allgemeines und Technisches
Die vier Zweckverbandsgemeinden Bassersdorf, Dietlikon, Nürensdorf und Wallisellen haben in den Jahren 1977 und 1978 ein Projekt für die regionale Schiessanlage im Gebiet Gubel, Bassersdorf, genehmigt und je anteilmässig einen Bruttokredit von zusammen Fr. 3'230'000.-- bewilligt.
In der folgenden Projektierungsphase kamen Tücken, ja sogar unüberwindbare Schwierigkeiten im alten Kiesgrubengelände, mit den zum Teil überdeckten, bis 20 Meter tiefen Schlammweihern, den Deponiehaufen, den überhängenden Grubenrändern und mit der Versickerung zum Vorschein. Die Bau- und Betriebskommission hat deshalb das Projekt anfangs 1980 überprüfen lassen und nach Vorliegen des Berichtes die Konsequenzen gezogen.
Es wurde ein Projektleiter engagiert, der mit einem Planungsteam das genehmigte Projekt soweit bearbeitete, dass es hätte ausgeführt werden können. Leider brachte diese technisch und fachlich richtige Lösung erhebliche Mehrkosten (neuer, aufgrund einer durchgeführten Submission errechneter Kredit: Fr. 8,5 Mio. [heutiger Preisstand ca. Fr. 10 Mio.]). Nach Absprache mit den Verbandsgemeinden und im Einvernehmen mit den Delegierten hat die Bau- und Betriebskommission darauf verzichtet, dieses erste Projekt zu realisieren.
Standortfrage
Die Bau- und Betriebskommission erteilte dem Projektleiter den Auftrag, verschiedene Alternativstandorte im Bereich Gubel zu prüfen. Dieses Gebiet erwies sich nach wie vor als günstigster Standort. Mit dem neuen vorliegenden Projekt "Gubel 1981" konnten alle Bedingungen, wie Umweltschutz, Schonung des Waldes, gute Zufahrt, Vermeidung von Kollisionen mit dem Kiesgrubenbetrieb, einfache Erschliessung durch Werkleitungen, Abfluss des Meteorwassers usw., erfüllt werden. In enger Zusammenarbeit mit dem kantonalen Oberforstamt wurde eine Lösung gefunden, welche am wenigsten Waldgebiet beansprucht. Das bisher vorgesehene Areal kann mit dem bestehenden Hardwald vereinigt werden; die Schiessanlage kommt ganz an den Rand des Erholungsgebietes zu liegen.
Das neue Projekt "Gubel 1981"
Dem Anliegen aller Beteiligten folgend, wird neben der absoluten Betriebssicherheit dem Umweltschutz (Lärm- und Naturschutzfragen) erste Priorität eingeräumt. Um den gestellten Anforderungen zu genügen, wird die Anlage einerseits in die günstigste topographische und anderseits in die am wenigsten Eingriffe in den Waldbestand erfordernde Lage geschoben. Die ganze Schiessanlage wird nach Westen zurückgenommen und nach Nord-Osten abgedreht, jedoch in der gleichen Höhenlage belassen, so dass die Forderung, die ganze Anlage mindestens fünf Meter unter das Niveau zu legen, weiterhin erfüllt ist. Es zeigte sich bei der Ausarbeitung, dass die Lageverschiebung nur Vorteile bringt.
Bewilligungen
Die Baubewilligung wurde vom Gemeinderat Bassersdorf am 14. Juli 1981 erteilt.
Die Unterlagen für das Rodungsgesuch sind vollständig vorhanden; es wird spätestens Ende August 1981 dem kantonalen Oberforstamt Zürich eingereicht.
Das neue EMPA-Gutachten von 1981 spricht sich ohne Auflagen positiv zur Vorlage aus.
Die Projektgenehmigung durch den eidgenössischen Schiessoffizier liegt ebenfalls vor. Wie auch im alten Projekt, müssen die unmittelbare Umgebung (Parkplätze, Flurwege usw.) sowie die in Schussrichtung liegenden Wohngebiete, Bahnlinien usw. bis auf eine Distanz von 5 km durch Schutzbauwerke (Wälle und Hochblenden) abgeschirmt werden. Mit diesen Massnahmen kann auch auf die Sperrung von Wegen während des Schiessbetriebes verzichtet werden. Die Anlage wird zusätzlich aus Sicherheitsgründen umzäunt.
Raumprogramm für Schützenhaus und Nebengebäude
Zusammen mit der Schiessplatzkommission (Vertreter der Schützenvereine aus den Verbandsgemeinden) wurde das betriebliche Konzept von Schützenhaus und Nebengebäude wesentlich verbessert. Durch Ausnützung der neuen Terrainverhältnisse konnten für Erdgeschoss und Untergeschoss direkte Anlieferungszufahrten geschaffen werden. Damit wird der Warenaufzug des alten Projektes überflüssig.
In der ersten Ausbauetappe sind vorgesehen:
30 Scheiben mit elektronischer Schussanzeige 300 m, für Sturmgewehr und Karabiner
16 Scheiben 50 m, für Pistolen und Kleinkaliber
3 Gruppen zu 5 Scheiben 25 m, für Pistolen
Die Erweiterung der Anlage in einer späteren Phase für den Bedarf der Verbandsgemeinden oder bei einer allfälligen Erweiterung des Zweckverbandes ist möglich um:
10 Scheiben mit elektronischer Schussanzeige 300 m und 2 Gruppen zu 5 Scheiben 25 m
300 Meter Anlage
Im Erdgeschoss befindet sich der 300 Meter Stand mit den Einrichtungen für Liegend- Kniend- und Stehend-Schiessen, Warnerpulten und Kontrollgang für den Schützenmeister. Rückseitig sind 6 Büros mit je zwei bis drei Schaltern geplant. Die Büchserei und ein allgemeines Standbüro vervollständigen die Betriebseinrichtungen. Das Standbüro dient zugleich als Sanitätsraum.
50 Meter Anlage (Laufscheibenanlage im Untergeschoss)
Die 50 Meter Anlage dient dem Pistolen- und Kleinkaliber-Schiessen. Die Standeinrichtung entspricht ungefähr dem 300 Meter Stand. Es sind rückseitig 2 Büros mit zusammen 5 Schaltern vorgesehen.
25 Meter Anlage (Drehscheibenanlage im Untergeschoss)
Diese Anlage ist für das Stehend-Schiessen mit der Pistole (neue Armee-Pistole) ausgelegt. Der Schiessbetrieb wird vom zentralen Bedienungspult gesteuert. Ein Büro mit 4 Schaltern ist ebenfalls rückseitig angeordnet.
Alle Schiessstände sind nach den neuesten Erkenntnissen der Lärmbekämpfung geplant und entsprechend schallabsorbierend isoliert. Das Untergeschoss hinter dem 50 Meter und 25 Meter Stand ist voll unterkellert und zum Teil durch das Munitionsmagazin und zwei Standbüros genutzt. Der restliche Raum kann später ohne teure Unterfangungs- und Umbauarbeiten zweckmässig genutzt werden.
Nebengebäude:
Der Haupteingang und der Vorplatz liegen im Erdgeschoss des Nebengebäudes. Eine Schützenstube mit dazugehörenden Nebenräumen (Office/Magazin, Leergut) nimmt den übrigen Platz ein. Die Anlieferung für die Schützenstube ist vollständig vom Schiessbetrieb getrennt. Auf dem seitlichen Platz können im Sommer zusätzliche Sitzplätze geschaffen werden. Im Untergeschoss ist ein Mehrzweckraum vorgesehen, dazu die zentralen WC-Anlagen sowie ein Raum für die technischen Installationen. Die ganze Anlage wird einfach, aber solid ausgeführt. Der vorgesehene Schallschutz dient teilweise zugleich als Wärmeisolation (Büros). Durch entsprechende Materialwahl wird versucht, Unterhalts- und Betriebskosten zu senken
Lärmschutz
Zur Eindämmung des Mündungsknalls als Hauptlärmquelle sind eine Reihe von Massnahmen vorgesehen:
Das Nebengebäude wurde auf die Nordseite, Richtung Bassersdorf gestellt, damit die gegenüber dem 300 Meter Stand vorspringende Schützenstubenfront mit wenig Aufwand als Lärmschutzwand ausgebildet werden kann.
Als Fortsetzung wird aus dem abzutragenden Erdmaterial ein Wall längs des Schussfeldes, auf der Seite gegen Bassersdorf geschüttet und zwar auf die im EMPA-Gutachten vom 5. Febr. 1980 vorgeschlagene Höhe. Neben seiner Funktion als Schallschutz erfüllt diese Aufschüttung zugleich die vom eidg. Schiessoffizier verlangte Sicherheit für den nördlichen Weg und den im Wiesland liegenden Parkplatz.
Aus dem 300 Meter Stand im Parterre wird über das Vordach der im Untergeschoss angeordneten 50 Meter- und 25-Meter Anlagen geschossen. Dieses Vordach wird mit einem Spezialbelag versehen, der einen erheblichen Teil des Hauptlärms an der Quelle absorbiert.
Die Hochblenden, die das in der Schussrichtung liegende Wohngebiet gemäss Vorschrift gegen "Geisterschüsse" schützen, werden ebenfalls mit einem schallschluckenden Belag verkleidet.
Das im heutigen, bereits aufgefüllten Grubengebiet aufzuforstende Gelände, südlich des Schussfeldes, wird durch Gestaltung und Bepflanzung zur Ablenkung der verbleibenden Schallenergie benützt.
Die Berechnungen des Akustikfachmannes haben ergeben, dass die Messwerte der seinerzeitigen Schiessversuche der EMPA im Jahre 1979 an den betreffenden Messpunkten beim neuen Projekt praktisch gleichbleiben.
Dank all dieser Massnahmen entsteht eine Schiessanlage, die den heutigen Ansprüchen des Umweltschutzes absolut gerecht wird.
Wald
Im Gegensatz zum ersten Projekt, das vollständig in dem mit einer Aufforstungspflicht belegten Grubengebiet geplant war, kommt ein Teil der Schiessanlage ausserhalb des Waldgebietes zu liegen. Nach den strengen Bestimmungen des kantonalen Oberforstamtes muss für die zu rodende Fläche an einem anderen Ort Ersatzaufforstung geleistet werden. Der Zweckverband hat sich die dazu benötigten Waldflächen sichern können. Das Oberforstamt hat auch verlangt, dass eine klare Abgrenzung zwischen Schiessanlage und Waldgebiet geschaffen wird. Die Rodungsbewilligung steht seitens der Volkswirtschaftsdirektion in Aussicht.
Landerwerb
Der Kaufvertrag mit den Kieswerken Hermann Rathgeb AG wurde von der Bau- und Betriebskommission des Schiessplatzverbandes am 2. Juli 1981 genehmigt. Er regelt auch die wenigen Kollisionspunkte mit dem Kiesgrubenbetrieb. Die Verhandlungen mit den Waldbesitzern sind in vollem Gange. Die meisten Kaufverträge können in Kürze beurkundet werden. Die Kaufverträge für den Landerwerb wegen Verbreiterung des Zufahrtsweges auf 4,50 m sind grösstenteils vorhanden und müssen allenfalls nur noch angepasst werden.
II. Kosten
Gesamtkosten nach Baukostenplan (BKP) in Fr.
0 Grundstück 1‘229'000
1 Vorbereitungsarbeiten 60'000
2 Gebäude 1'845'300
4 Umgebung 1'669'000
5 Baunebenkosten 89'700
6 Schiesstechnische Einrichtungen
und Schutzbauwerke 1'169'200
9 Ausstattung 42'700
Total 6'104'900
Aufgelaufene Kosten der gesamten voraus gegangenen Planung seit 1977: 495'100
Für das Projekt 1981 können für ca. Fr. 110'000 Unterlagen angerechnet werden; dieser Betrag ist in den BKP-Gruppen 0-9 nicht enthalten
Total Bruttokredit 6'600'000
Die Kosten wurden aufgrund einer durchgeführten Submission errechnet (Preisstand: 2.6.1981)
Vom Eidg. Militärdepartement und vom Kantonalzürcherischen Verband für Leibesübungen (Subventionsbehörde für Sport-Toto) können Beiträge in der Grösse von zusammen ca. Fr. 450'000 erwartet werden.
Demgegenüber war das alte Projekt 1977 kostenmässig wie folgt zusammengestellt:
Landerwerb 310'000
Erschliessungs- und Erdbewegungen 421'000
50 Meter- und 25 Meter-Anlage 465'500
300-Meter-Anlage 709'000
Nebengebäude 375'000
Scheibengraben 165'000
Umgebungsarbeiten und Werkleitungen 479'000
Technisches Konto
(Honorare, Gebühren etc.) 305'500
Total (Basis August 1977) 3'230'000
Die beiden Kostenvoranschläge 1977 und 1981 basieren auf ähnlichen Berechnungsgrundlagen, sind aber systematisch anders aufgebaut, weshalb ein Kostenvergleich nicht schlüssig angestellt werden kann. Überdies ergaben sich, wie bereits vorstehend erwähnt, infolge der Lageverschiebung und dann vor allem aufgrund der neuen Baukuben und technischen Einrichtungen veränderte Baukosten-Verhältnisse.
Kostenverteiler
Bruttobaukosten gemäss Kostenvoranschlag vom 24. Juni 1981 6'600'000
Verteilschlüssel nach Einwohnerzahl (halber Anteil) 3'300'000
Gemeinde Einwohner %-Satz Betrag
Bassersdorf 5'307 21,7 716'100
Dietlikon 5'303 21,7 716'100
Nürensdorf 3'134 12,8 422'400
Wallisellen 10'726 43,8 1'445'400
24'470 100,0 3'300'000
Verteilschlüssel nach Steuerkraft (Korrigiert um Steuerkraftausgleich) Halber Anteil aufgrund der Steuerkraft im Durchschnitt der drei Rechnungsjahre 1978/79/80 3‘300‘000)
Gemeinde Fr. % -Satz Betrag
Bassersdorf 5'076'113 15,5 511'500
Dietlikon 6'832'174 20,9 689'700
Nürensdorf 3'084'717 9,4 310'200
Wallisellen 17'716'913 54,2 1'788'600
32'709'917 100,0 3'300'000
Brutto-Kredit pro Gemeinde (Gesamtanteil pro Gemeinde)
Gemeinde %-Satz Betrag Fr.
Bassersdorf 18,60 1'227'600
Dietlikon 21,30 1'405'800
Nürensdorf 11,10 732'600
Wallisellen 49,00 3'234'000
100,00 6'600'000
Grundlagen:
(1) Letzte erhältliche Zahlen des Statistischen Amtes, Ausgabe 1980
(2) Angaben DJ vom 7.7.81
Die Verrechnung der definitiven Anteile anhand der massgebenden Berechnungsgrundlaqen und der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Bauabrechnung bleiben ausdrücklich vorbehalten. Der Vollständigkeit halber sei auch erwähnt, dass gemäss Vertrag die jährlichen Betriebskosten der Anlage, den einzelnen Gemeinden im Verhältnis der Anzahl Schiesspflichtigen belastet werden.
Für die Verzinsung und Amortisation dagegen gilt der vorerwähnte Verteilschlüssel Einwohnerzahl/Steuerkraft.
III. Formelle Behandlung des Kredites
Nachdem feststeht, dass das von den Verbandsgemeinden gutgeheissene Schiessplatzprojekt weder technisch noch finanziell im bewilligten Rahmen ausgeführt werden kann, stellt sich die Frage, ob das neue Projekt "Gubel 1981" als blosse Lageverschiebung bezeichnet werden dürfe. Die Direktion des Innern - um ihre Ansicht befragt - äussert am 17. März 1981 die Auffassung, die Verschiebung gelte als belanglos; die Schiessanlage selbst werde hinsichtlich der Grösse und der technischen Ausrüstung nicht verändert. Die Verschiebung allein bedürfe deshalb keiner neuen Beschlussfassung durch die Gemeinden, weil sie keine erhebliche Projektänderung darstelle.
Im Weitern führt die Direktion des Innern aus: "Die gegenüber dem ursprünglich bewilligten Baukredit von Fr. 3,2 Millionen: ermittelten Mehrkosten sind nicht durch die Lageverschiebung bedingt, sondern sie ergaben sich bei der Überarbeitung des technisch mangelhaften ersten Projektes und Kostenvoranschlages. Ergeben sich aber erhebliche Mehrkosten schon vor Baubeginn oder während der Bauausführung jedoch in einem Zeitpunkt, in welchem über die weitere Ausführung noch frei entschieden werden kann, so ist nach allgemeiner Anschauung ein entsprechender Zusatzkredit einzuholen.
Zuständigkeit und Verfahren in den einzelnen Gemeinden richten sich nach den Gemeindeordnungen. In den Gemeinden, die bereits für den Anteil am ersten Kredit eine Urnenabstimmung durchführten, ist eine Urnenabstimmung nur durchzuführen, wenn auch der Nachtragskredit allein die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung übersteigt. Gemeinden, die den ersten Kredit an der Gemeindeversammlung beschlossen haben, müssten eine Urnenabstimmung durchführen, falls der ursprüngliche Kreditanteil und der Anteil am Nachtrag zusammengerechnet, die Kompetenz der Gemeindeversammlung übersteigen (vgl. Mettler, das Zürcher Gemeindegesetz, 3. A. S. 25/126).
Schliesslich setzt sich die Direktion des Innern auch mit der Frage auseinander, ob bei der Berechnung des massgeblichen Nachtragskredites die Teuerung abgezogen werden dürfe: Unter der Voraussetzung, dass der erste Kredit mit der Teuerungsklausel versehen war - was bei allen Gemeinden der Fall ist - sind die in der Zwischenzeit eingetretenen teuerungsbedingten Mehrkosten bewilligt und bedürfen keiner neuen Beschlussfassung. Anderseits haben die Stimmberechtigten Anspruch darauf, die bis heute aufgelaufenen Kosten inkl. Teuerung zu kennen. In der Folge hat nun jede Verbandsgemeinde die Bewilligung ihres Kreditanteils separat und individuell, aufgrund der einschlägigen Bestimmungen ihrer Gemeindeordnung vorzunehmen.
BAU- UND BETRIEBSKOMMISSION
Abschrift aus Protokoll von Rathgeb Willi.